Corona: Restaurants, Speisegaststätten, Mensen und Fastfood-Restaurants müssen ab 21. März schließen

Landkreis Harburg (lk) – Angesichts der weiter steigenden Zahl der Corona-Erkrankten – im Landkreis Harburg sind derzeit 62 Fälle bestätigt – hat das Land Niedersachsen seine Strategie zur Einschränkung von sozialen Kontakten und des Herunterfahrens des öffentlichen Lebens verschärft und weitere Beschränkungen beschlossen: Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Landkreis Harburg setzt dies um mit einer Allgemeinverfügung zum Schutz seiner Bevölkerung, die am morgigen Samstag, 21. März 2020, in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 18. April 2020 gilt.

Landrat Rainer Rempe: „Die immer stärkere Ausbreitung des Corona-Virus und immer mehr erkrankte Menschen machen eine Verschärfung der bisherigen Schutzmaßnahmen unumgänglich. Ich appelliere dringend an alle Bürgerinnen und Bürger sich strikt an diese und die bisherigen Gesundheitsschutzmaßnahmen zu halten. Nur so können wir Menschen aus Risikogruppen schützen, unser Gesundheitssystem am Laufen halten und die Ausbreitung des Corona-Erregers verlangsamen.“

Die Kreisverwaltung Landkreis folgt mit diesem Verbot auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes einer Vorgabe des Landes, das sich mit den anderen Bundesländern und der Bundesregierung auf ein einheitliches Vorgehen angesichts der Corona-Epidemie geeinigt hat. Die neue Verfügung berücksichtigt die aktuellen Hinweise des Robert-Koch-Instituts. Der Landkreis ergänzt und verschärft damit seine bisherigen Verfügungen, die die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, das Verbot von Großveranstaltungen sowie Beschränkungen für Geschäfte und die Schließung von Geschäften und Freizeiteinrichtungen vorgesehen haben.

Im Einzelnen gilt:
1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie (wie McDonalds, BurgerKing oder Subway), Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
2. Es gelten folgende Ausnahmen:
2a) die genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen.
2b) Das gleiche gilt für gastronomische Lieferdienste – wie etwa für einen Pizzaservice.
3. Der Verzehr der abgeholten Speisen ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu den Betrieben unzulässig.
4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.

Alle Maßnahmen und Information zum Thema Corona im Landkreis Harburg finden sich auch gebündelt unter www.landkreis-harburg.de/corona .

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