LK Harburg: Land lockert Beschränkungen aufgrund von Corona leicht

Landkreis Harburg (lk) – Die bestehenden Beschränkungen sozialer Kontakte angesichts der Corona-Pandemie werden grundsätzlich verlängert, die Abstandsgebote gelten weiter, es gibt aber einige Lockerungen: Sämtliche Einzelhandelsgeschäfte können wieder öffnen, sofern sie ihre Verkaufsfläche auf eine Größe von maximal 800 Quadratmetern beschränken. Die Schulen bleiben allerdings weiter geschlossen und sollen dann ab 27. April schrittweise öffnen. Das sehen die neuen Vorgaben des Landes Niedersachsen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vor. Damit folgt das Land Niedersachsen dem bundeseinheitlichen Vorgehen.

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich am Mittwoch auf diese Lockerungen der bisherigen umfassenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens geeinigt. Die Vorgaben gelten zunächst bis zum 6. Mai, Großveranstaltungen werden allerdings bis zum 31. August verboten.

Landrat Rainer Rempe begrüßt diese schrittweise Rückkehr zum normalen Alltag und Erleichterungen besonders für den Handel. „Die große Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Harburg hat in den vergangenen Wochen viel Disziplin und Verständnis gezeigt und sich vorbildlich verhalten, auch wenn uns allen die Maßnahmen eine Menge abverlangt haben. Das hat uns geholfen, dass die Situation im Landkreis Harburg gut beherrschbar ist. Aber auch wenn es jetzt zu Lockerungen kommt, bedeutet das keine Entwarnung: Die Gefahr durch das Coronavirus ist weiterhin sehr ernst zu nehmen. Auch wenn es schwerfällt und wir uns alle nach der Rückkehr in den gewohnten Alltag sehnen, dürfen wir daher jetzt nicht sorglos werden. Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger, sich unbedingt an die vorgegebenen und empfohlenen Gesundheitsschutzmaßnahmen zu halten.“

Die neuen Vorgaben des Landes auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes haben unverändert das Ziel, soziale Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und Ansammlungen zu verhindern. Deshalb wird auch der Mindestabstand von 1,50 Metern beibehalten. Die diskutierte generelle Pflicht zum Tragen sogenannter Alltagsmasken, also des Mund-Nase-Schutzes, wird aber nicht aufgenommen.

Aufgrund der neuen Verordnung ergeben sich im Kern folgende Änderungen:

– Bibliotheken sind künftig von der generellen Schließung ausgenommen.

– Mindestens bis zum 31. August 2020 bleiben Großveranstaltungen mit 1.000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden verboten. Die sonstigen bisherigen Regelungen zu Veranstaltungen bleiben bestehen.

– In den Schulen ist der Präsenzunterricht untersagt, ausgenommen davon ist der Unterricht des Schuljahrganges 13 in Schulen des Sekundarbereichs II und der Unterricht der Schuljahrgänge 9 und 10 in den Abschlussklassen des Sekundarbereichs I. Sportunterricht findet nicht statt.

– Die Notbetreuung an Schulen und in Kindertagesstätten wird ein Stück weit ausgeweitet. Sie steht Erziehungsberechtigten zur Verfügung, die in einer betriebsnotwendigen Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig sind sowie in Härtefällen wie drohender Kündigung oder erheblichem Dienstausfall.

– Für Versammlungen unter freiem Himmel, die grundsätzlich derzeit auf zwei Personen beschränkt sind (ausgenommen von Angehörigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben), kann die zuständige Behörde Ausnahmen erteilen, wenn durch die Veranstalter der Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde kann die Versammlung zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus beschränken oder mit Auflagen versehen.

– Der Besuch in Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen bleibt wie bislang mit den bisherigen Ausnahmen (Besuch von palliativmedizinisch versorgten Personen, Betreten zu Zwecken der Heilung und Pflege) verboten, allerdings kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die Leitung der Einrichtung auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist.

– Verkaufsstellen und Geschäfte mit nicht mehr als 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche, dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern, dürfen öffnen. Unabhängig von der Verkaufsfläche dürfen weiterhin all jene Verkaufsstellen und Geschäfte öffnen, denen das zuletzt auch gestattet war, sowie neu der Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Buchhandel. Auf Mindestabstände ist zu achten, Warteschlangen sind zu vermeiden und Anforderungen der Hygiene müssen gewährleistet werden. In Einkaufscentern dürfen keine Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden.

Die neue Verordnung ersetzt alle bisherigen Verfügungen, um soziale Kontakte zu reduzieren und so Infektionsketten zu unterbrechen, die bis zum 18. bzw. 19. April erlassen worden waren.

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