Landkreis Harburg (lk) – Wer aus einem Corona-Risikogebiet kommt, muss Schule oder Pflegeeinrichtungen meiden. „Wir wollen Vorsorge treffen, um Infektionsketten zu unterbrechen“, sagt Landrat Rainer Rempe. Das neuartige Corona-Virus hat sich innerhalb kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es eine Reihe von Fällen, zumeist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete oder aus besonders betroffenen Regionen. Der Landkreis Harburg erlässt daher eine Allgemeinverfügung mit kontaktreduzierenden Maßnahmen besonders sensibler und gefährdeter Einrichtungen. Diese Vorgabe gilt ab sofort und ist nicht befristet.
Der Landkreis folgt damit einer Weisung des Niedersächsischen Sozialministeriums.
Danach gelten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus betroffenen Gebieten Beschränkungen beim Besuch von Schulen, Kindertageseinrichungen, aber auch von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Sie dürfen diese Einrichtungen 14 Tage nach der Rückkehr nicht betreten. „Damit wollen wir Ansteckungen vermeiden und besonders gefährdete Personengruppen schützen“, betont Landrat Rempe. „Außerdem tragen die Maßnahmen für medizinische Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.“ Der Landkreis ergänzt damit seinen Appell an Veranstalter, Veranstaltungen möglichst abzusagen und zu verschieben.
Hintergrund ist, dass die Corona-Erkrankung in vielen Fällen als grippaler Infekt verläuft, der zunächst ohne Test von einem Schnupfen oder einer Grippe nicht zu unterscheiden ist. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder vielfach nicht schwer. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus sein.
Menschen, die sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen daher 14 Tage nach Rückkehr folgende Einrichtungen nicht betreten:
– Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen, Tagesbildungsstätten und Heime, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, sowie Einrichtungen der stationären und teilstationären Erziehungshilfe,
– Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken; von dem Verbot ausgenommen sind behandlungsbedürftige Personen,
– stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe wie Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen und stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderstätten, Tagesstätte für Menschen mit seelischen Behinderungen; auch hier gilt: wer behandelt oder betreut wird, ist von dem Verbot ausgenommen
– Berufsschulen und Hochschulen, Landesbildungszentren.
Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter www.rki.de/ncov-risikogebiete zu finden.
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