LK Harburg: Quarantäne für Einreise aus dem Ausland

Landkreis Harburg (lk) – Wer sich mehrere Tage im Ausland aufgehalten hat und nach Niedersachsen einreist, muss sich zunächst zwei Wochen lang in Quarantäne begeben. Für Pendler, medizinisches Personal und Servicetechniker, die für wenige Tage beruflich ein- oder ausreisen müssen, sowie einige weitere Personengruppen gelten Ausnahmen. Auch für Erntehelfer gibt es besondere Vorgaben. Bei ihnen sind Maßnahmen zur Hygiene und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung vorgeschrieben. Für Erntehelfer gelten außerdem selbstverständlich die grundsätzlichen Abstandsregeln am Arbeitsplatz von mindestens 1,50 Metern.

Das sieht eine Verordnung des Landes vor, um soziale Kontakte zu beschränken und so die Corona-Pandemie einzudämmen. Ohne Quarantäne ist die Durchreise ohne Aufenthalt erlaubt. Die neue Verordnung ergänzt die bisherigen Verordnungen und Verfügungen von Land und Landkreis, die unter anderem die Schließung von Schulen, Kindertagesstätten und das Verbot von Veranstaltungen vorsehen.
Die neuen Vorgaben fordern von jedem, unabhängig davon, ob er per Auto, Bahn, Boot oder Flugzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg einreist, sich unverzüglich und direkt für eine 14-tägige Quarantäne in die Wohnung zu begeben. Besuche von Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, sind verboten. Die Einreisenden müssen sich per E-Mail an das Gesundheitsamt des Landkreises Harburg, E-Mail Gesundheitsamt@LKHarburg.de , Betreff „Einreise aus dem Ausland“ wenden und ein Nachweisformular mitschicken, das sich unter www.landkreis-harburg.de/corona , Rechtsverordnungen, Nachweiszettel Einreise, findet.

Ausnahmen von der Verordnung gelten für

  • Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter sowie Besatzungen von Sanitäts- und Organflügen
  • Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täglich, für einen Tag oder für wenige Tage nach Niedersachsen einreisen oder aus Niedersachsen ausreisen
  • Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich.
  • Personen, die Dienstleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen
  • Angehörige von Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs
  • Angehörige des Polizeivollzugsdienstes.

Bei diesen Personengruppen hat der Arbeitgeber zu entscheiden, ob die Tätigkeit aufgenommen wird, nachdem er zwischen Ansteckungsgefahr und Dringlichkeit der Arbeit abgewogen hat. Eine schriftliche Bestätigung hierüber ist mitzuführen.

Weitere Ausnahmen gelten für

  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind
  • Angehörige der Streitkräfte, die aus dem Einsatz zurückkehren.

Besondere Regeln gelten außerdem für Personen, die zur Unterstützung der Wirtschaft oder der Versorgung der Bevölkerung aus dem Ausland zum Zweck einer mehrwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen, also beispielsweise Erntehelfer. Für sie müssen 14 Tage nach Einreise in ihrer Unterbringung und bei ihrer Tätigkeit Maßnahmen der betrieblichen Hygiene und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung getroffen werden, die einer Quarantäne entsprechen.

Arbeitgeber für Erntehelfer zeigen die Arbeitsaufnahme beim Gesundheitsamt des Landkreises Harburg, E-Mail Gesundheitsamt@LKHarburg.de, an. Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen und Vorkehrungen zu Hygiene und Kontaktvermeidung dokumentieren, im Falle einer Kontrolle müssen diese Dokumentationen vorliegen.

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