LK Harburg: Weitreichende Kontaktbeschränkungen

Landkreis Harburg (lk) – Um die rasante Verbreitung des Corona-Virus zu bremsen und den unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern, hat das Land Niedersachsen weitere umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Mit einer weiteren Allgemeinverfügung werden ab sofort soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert. Die Vorgaben gelten zunächst bis einschließlich 18. April. Das Land verhängt damit aber keine Ausgangssperre. Denn die Gefahr liegt nicht im Verlassen der Wohnungen, sondern in den sozialen Kontakten.

Damit folgt das Land Niedersachsen dem bundeseinheitlichen Vorgehen. Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich am Sonntag auf diese Kontakteinschränkungen geeinigt. Diese Vorgaben auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen die aktuellen Hinweise des Robert-Koch-Instituts. Das Land ergänzt und verschärft damit die bisherigen Verfügungen des Landkreises Harburg, die unter anderem die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, das Verbot von Großveranstaltungen sowie Beschränkungen für Geschäfte und die Schließung von Geschäften und Freizeiteinrichtungen vorgesehen haben.

Im Kern gelten aktuell zusätzlich folgende Regeln:

– Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. In der Öffentlichkeit darf man sich nur noch allein, gemeinsam mit einer weiteren Person oder Angehörigen des eigenen Haushalts aufhalten. Dort muss ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden.

Weiter zulässig sind

– berufliche Tätigkeiten, also der Weg zur Arbeit, aber auch Arbeiten beispielsweise in der Landwirtschaft
– individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
– die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und tiermedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
– der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien
– die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- oder Fahrrad- Werkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Waschsalons
– der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich
– Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (es darf für andere eingekauft werden)
– die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis
– seelsorgerische Betreuung durch einzelne Geistliche
– die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist
– der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen
– die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtags oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamter oder Richter, als Mitglied des diplomatischen oder der konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege
– die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung
– die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können
– wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten sind
– Aufenthalte außerhalb der Wohnung zur Berichterstattung durch Presse, Rundfunk, Film oder andere Medien.
– Betreiber von Restaurants oder Gaststätten, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen, zulässig ist lediglich eine Person auf 10 Quadratmetern.
– Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für: Frisöre, Tatoostudios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt.
– Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker.
– Geschäfte sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen, zulässig ist lediglich eine Person auf 10 Quadratmetern.
– Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Auch dort gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden.
– Baumärkte dürfen nur an gewerbliche, nicht an private Kunden verkaufen.

Alle Maßnahmen und Information zum Thema Corona im Landkreis Harburg finden sich gebündelt unter www.landkreis-harburg.de/corona . Alle Neuigkeiten werden immer auch sofort unter https://www.facebook.com/LandkreisWL/ und auf der Warnapp BIWAPP für Mobiltelefone veröffentlicht, Download: https://www.biwapp.de/?kommune=landkreis-harburg.

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