LK Harburg: Beschränkungen für Restaurants

Landkreis Harburg (lk) – Soziale Kontakte einschränken, Treffen reduzieren – mit dieser Strategie sollen Infektionsketten des Corona-Virus unterbrochen werden. Dazu wird in ganz Deutschland das öffentliche Leben für die kommende Zeit weiter heruntergefahren. Der Landkreis Harburg erlässt daher zum Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger klare Beschränkungen für den Betrieb von Gaststätten und Restaurants und verbietet touristische Übernachtungen. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst zum 18. April 2020.

Der Landkreis folgt mit diesem Verbot auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes einer Vorgabe des Landes, das sich mit den anderen Bundesländern und der Bundesregierung auf ein einheitliches Vorgehen angesichts der Corona-Epidemie geeinigt hat. Die neue Verfügung berücksichtigt die aktuellen Hinweise des Robert-Koch-Instituts. Der Landkreis ergänzt und verschärft damit seine bisherigen Verfügungen, die die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, das Verbot von Großveranstaltungen sowie Beschränkungen für Geschäfte und die Schließung von Geschäften und Freizeiteinrichtungen vorgesehen haben.

Im einzelnen gilt:
– Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen sind ausgenommen.

– Urlauber haben möglichst bis zum 19. März, spätestens bis zum 25. März, zurückzureisen.

– Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird. Sie dürfen daher nur geöffnet werden, wenn die Plätze für Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 6.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.

– Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden
– die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden
– die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist
– die allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Ausgenommen von diesem Betretungsverbot, sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für sie ist eine Notbetreuung sicherzustellen.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten stehen, dazu zählen auch Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.

Alle Maßnahmen und Information zum Thema Corona im Landkreis Harburg finden sich auch gebündelt unter www.landkreis-harburg.de/corona .

Fullscreen Mode

Schreibe einen Kommentar